„Gewerbeverein Alftal e.V.“

[sections] [section title=“§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr“]

(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Alftal e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Gewerbeverein Alftal e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bengel.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

[/section] [section title=“§2 Zweck und Aufgabe“]

(1) Aufgabe des Vereins ist, dass Fördern des gesamten Wirtschaftlichen Lebens im Alftal.

(2) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Behörden und anderen Stellen.

(3) Ferner obliegt es dem Vereins für einen internen Interessenausgleich zu sorgen und die Heimatverbundenheit zu pflegen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach einer Karenzzeit von 2 Jahren zu gleichen Teilen an die Gemeinden Bausendorf, Bengel und Kinderbeuern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

[/section] [section title=“§3 Erwerb der Mitgliedschaft“]

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann unabhängig von der Rechtsform jeder mit seinem Geschäftsbetrieb oder Wohnsitz im Alftal ansässige Kaufmann, Gewerbetreibender, Handwerker, Landwirt, Dienstleister oder jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Gast-/Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder) des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden, die mit den Interessen des Alftals, des Verein und/oder der Verbandsgemeinde Kröv – Bausendorf verbunden sind oder sich um das Alftal besonders verdient gemacht haben. Gast-/Fördermitglieder zahlen den gleichen Jahresbeitrag wie ordentliche Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(5) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

[/section] [section title=“§4 Beendigung der Mitgliedschaft“]

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von _ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussverfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Außschluß.

[/section] [section title=“§5 Mitgliedsbeiträge und Rechnungsregelung“]

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im voraus erhoben. Sie werden per Lastschrift beglichen. Dem Schatzmeister ist eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Es ist für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Diese Umlagen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Sonderumlage soll den Jahresbeitrag nicht überschreiten. Sollte eine höhere Sonderumlage, als der Jahresbeitrag, von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, so steht dem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Der Schatzmeister des Vereins muss jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ablegen. Die Ordnungsgemäßheit seiner Tätigkeit wird durch zwei Mitglieder geprüft, die nicht dem Vorstand angehören. Beide Prüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.

[/section] [section title=“§6 Organe des Vereins“]

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.

[/section] [section title=“§7 Vorstand“]

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind jeweils Alleinvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit über 500,00 EURO ist die Zustimmung aller geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der erweiterte Vorstand besteht darüber hinaus aus folgenden Mitgliedern: Schatzmeister mit Stellvertreter, Schriftführer mit Stellvertreter sowie jeweils ein Beisitzer aus Bausendorf, Bengel und Kinderbeuern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten des Vereins, insbesondere der Tätigkeiten gemäss § 2 dieser Satzung.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Vereins endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

[/section] [section title=“§8 Zuständigkeit des Vorstandes“]

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Regelungen dieser Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitungen und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

[/section] [section title=“§9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes“]

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

[/section] [section title=“§10 Mitgliederversammlung“]

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied oder sein gesetzlicher Vertretungsberechtigter eine Stimme. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

[/section] [section title=“§11 Einberufung der Mitgliederversammlung“]

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

[/section] [section title=“§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung“]

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

[/section] [section title=“§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung“]

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von _ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

[/section] [section title=“§14 Auflösung des Vereins“]

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Einladungsschreiben ist darauf hinzuweisen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt nach einer Karenzzeit von 2 Jahren zu gleichen Teilen an die Gemeinden Bausendorf, Bengel und Kinderbeuern.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

[/section][/sections]

 


 

Gewählt wurden:

1. Vorsitzender: Robert Müller, Bengel
2. Vorsitzender: Detlef Schwind, Bengel
3. Vorsitzender: Klaus Welsch, Bausendorf

Kassierer: Rudolf Schmitt, Bausendorf
stellv. Kassierer: Rainer Fries, Bausendorf
Schriftführerin: Ruth Müller, Bengel
stellv. Schriftführerin: Petra Bölsterling, Diefenbach
Beisitzer Bausendorf: Uwe Trossen, Bausendorf
Beisitzer Kinderbeuern; Reinhold Raskob, Kinderbeuern
Beisitzer Bengel; Karl Josef Simon, Bengel-Neidhof

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